Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend und für uns unverbindlich. Mit der Annahme des Angebots sind diese Verkaufs- und Lieferbedingungen vom Käufer angenommen, zugleich auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedin-gungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bestellungen, sowie mündliche Vereinba-rungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen.
2. Qualität und Muster Für handelsübliche Beschaffenheit leistet der Verkäufer Gewähr. Überlassene Muster sind Größenmuster und für Qualität und Farbe nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich angegeben wurde. Handelsübliche Abweichungen in Form und Farbe bleiben vorbehalten. Dieser Vorbehalt gilt stets bei technischen Verbesserungen. Bei Maß-, Gewichts und Leistungsangaben sind handelsüb-liche Toleranzen vorbehalten. Angaben über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse unser Produkte sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben aus-drücklich vorbehalten. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer For-schungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Aus-künfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Auskünfte über Verar-beitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
3. Preise – Entgelte Die in den Auftragsbestätigungen und Rechnungen ausgewiesenen Preise sind stets Nettoentgelte, ausschließlich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe in den Rech-nungen separat ausgewiesen und zusammen mit dem Entgeld erhoben. Die Preise gelten stets ab Werk. Fracht- und zollfreie Preise verpflichten den Verkäufer nicht zur Vorlage der Fracht und Zollspesen. Eine Festpreisvereinba-rung bedarf der ausdrücklichen Bestätigung. Diese gilt besonders bei Abschlüssen mit längerer Laufzeit und bei Erhöhung von in den Verkaufspreisen enthaltenen Frachten, Zöllen und öffentlichen Abgaben nach Geschäftsabschluss.
4. Rechnungen - Fälligkeit – Verzug – Zahlungen Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, versteht sich der Rechnungsbetrag in € (Euro). Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 20 Tagen netto Kasse. Fristberechnung ab Rechnungsdatum, maß-geblich ist Zahlungseingang. Davon abweichende Sonder-vereinbarungen können vereinbart werden. Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sind auf der Vorderseite unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen abgedruckt. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Kaufprei-ses erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Reglung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fällig-keit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Verzugszinsen sind stets zahlbar. Zahlungen gelten als am Tag des Einganges der Gutschrift von der Bank geleistet. An Stelle der vereinbarten Zahlungsweise kann jederzeit Vorauszahlung oder Sicher-stellung verlangt werden, falls Zweifel an der Zahlungsfähig-keit des Käufers bestehen. Gegenforderungen dürfen nicht aufgerechnet werden.
5. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbezie-hung mit dem Käufer vor, auch wenn Zahlungen für beson-ders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigen-tumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent - Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergericht-lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZOP zu ersetzen, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Verbindung, Be- und Verarbeitung zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unserer Waren an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderun-gen, insbesondere auch Schadensersatzforderungen die wir gegen den Käufer haben. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch ver-pflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seiner Verpflichtung ordnungsgemäß nach-kommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetrete-nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehöri-gen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird für uns vorge-nommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwach-sen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigen-tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermi-schung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzu-sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteil-mäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Wir verpflich-ten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
6. Lieferfrist – Lieferung Die vom Verkäufer genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei den, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden. Die Leistung durch den Verkäu-fer steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Verkäufer übernommenes Beschaf-fungsrisiko besteht nicht. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, bzgl. Freigaben, Unterla-gen, ggf. Materialbeistellungen. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindes-tens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Die Lieferung erfolgt stets ab Werk. Ab 1000,00 Euro Netto-Rechnungswert erfolgt die Lieferung frei Haus innerhalb Deutschlands. Bei Aufträgen unter 1000,00 Euro werden anteilige Frachtkosten berechnet. Bei Paketsendungen wird der jeweils gültige Tarif des Paketdienstes für die Berech-nung der Frachtkosten zugrunde gelegt. Bei Streckenge-schäften werden grundsätzlich Frachtkosten berechnet. Auslandslieferungen erfolgen stets ab Werk. Jede Liefe-rung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes Geschäft und ist ohne Einfluss auf folgende. Erfolgt die Abnahme abgeschlossener Mengen nicht nach Vereinbarung, so ist der Verkäufer berechtigt, Schadenser-satz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, alle Lieferungen bis zur Erfüllung der geschulde-ten Leistungen zurückzuhalten.
7. Lohnverarbeitung Die Anlieferung von Rohstoffen und Halbfabrikaten zur Lohnverarbeitung, Lohnveredlung und ähnliches erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, ebenso die Rücklieferung der fertigen Ware. Für Schäden und Verluste an den beim Verkäufer gelagerten Materialien wird kein Ersatz oder Minderungsausgleich gewährt.
8. Sonderanfertigungen Bei Sonderfertigungen nach Angaben oder Mustern des Käufers übernimmt dieser die Haftung bei Verletzung von Schutzrechten Dritter. Sofern die Fertigung von Dritten unter Berufung auf ein bestehen-des Schutzrecht untersagt wird, so ist der Verkäufer berech-tigt, ohne Prüfung der Rechtslage die Lieferung einzustel-len.
9. Verpackung Wird Sonder-, Verkaufs-, Transport- oder Umverpackung gewünscht, so wird diese berechnet. Soweit der Verkäufer freiwillig oder aufgrund rechtlicher Verpflich-tung Verpackungen zurücknimmt, wird der Aufwand in Rechnung gestellt. Mit dem Wunsch nach Sonderverpa-ckung wird der Verkäufer von allen rechtlichen Verpflichtun-gen freigestellt.
10. Versand – Transportgefährdung – Gefahrenüber-gang Alle Sendungen sind bis zum Übergabepunkt beim Kunden versichert. Unsere Lieferpflicht gilt als erfüllt, wenn die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat oder dem Transportunternehmen übergeben ist. Der Abschluss von weiteren Transport- und sonstigen Versicherungen bliebt dem Käufer überlassen, bzw. erfolgt nur gegen Prämienbe-rechnung.
11. Höhere Gewalt Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilma-chung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebes oder Transports sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadensersatzansprüche des Käufers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die vorbezeichne-ten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
12. Haftung für Mängel / Gewährleistung Der Käufer hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Waren-eingang sachlich und fachlich zu kontrollieren bzw. Warenprü-fung anhand unser Versandunterlagen durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden. Bei berech-tigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nachbes-serung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Mängelrügen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlos-sen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraus-setzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeit-punkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch einen Monat nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergaran-tien bleiben hiervon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Anlieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Kaufpreisforderungen. Dem Käufer ist es untersagt, die gekauften Waren in unverändertem oder verän-dertem Zustand oder als Teil einer neuen Sache in die USA oder nach Kanada zu exportieren. Werden Verpackungen, die typgeprüft sind, unter Hinweis auf die Zulassung verkauft, so gelten die im Zulassungsschreiben genannten Eigenschaften als vertraglich vereinbart. Die Typprüfungen erfolgen durch zugelassene Prüfinstitute. Sie sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, keine zugesicherten Eigenschaften. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, dass diese Verpackungen nur zur Aufnahme solcher Stoffe dienen, für die sie nach den Vorschriften des Gefahrgutrechts zulässig oder nach dem Stand der Technik geeignet sind. Sollten wie-deraufgearbeitete, wiederverwendete oder rekonditionierte Verpackungen während der zulässigen Verwendungsdauer eingesetzt werden, ist es Aufgabe des Befüllers vor Befüllung jede Verpackung auf Nichtvorhandensein von Korrosion, Kontamination oder von anderen Schäden zu untersuchen. Jede Verpackung, die Anzeigen verminderter Wiederstandsfä-higkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet werden, oder sie muss so instandgesetzt werden, dass sie den Bauartprüfungen standhalten kann. Bei Wiederbefüllung, Mehrfachverwendung, auch im Falle rekondi-tionierter oder aufgearbeiteter Verpackungen, leisten wir keiner-lei Gewähr.
13. Haftungsbeschränkung Bei leicht fahrlässigen Pflichtver-letzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbe-schränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Ge-sundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
14. Steuerrecht EU Der Käufer haftet für die Unrichtigkeit von Mitteilungen, die er uns im Rahmen der Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit für Lieferung im innergemeinschaftlichen Verkehr macht. Entstehen uns durch die Ermittlung oder Über-prüfung der Identifikationsnummer des Käufers Aufwendungen, so sind wir berechtigt, ihm die in Rechnung zu stellen.
15. Erfüllungsort / Gerichtsstand Erfüllungsort für alle sich mittelbare, oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand 32545 Bad Oeyn-hausen. Dasselbe gilt, wenn die Käufer im Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt sind. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Nieder-lassung des Käufers zuständig ist.
16. Anwendbares Recht Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht Bundesrepublik Deutsch-land. Die Anwendung des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.
17. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden – auch wenn es sich um wesentliche Teile handelt – die übrigen Inhalte hiervon nicht berührt.